Gewerkschaften in Deutschland

Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte ist eine Gewerkschaft eine auf freiwilliger Basis errichtete, privatrechtliche Vereinigung von Mitgliedern, die als satzungsgemäße Aufgabe mindestens folgende Zwecke verfolgt: (1) die Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Interesse ihrer Mitglieder, (2) Gegnerfreiheit, (3) Willensbildung, die unabhängig von Einflüssen Dritter ist, (4) Organisation auf überbetrieblicher Grundlage sowie (5) Anerkennung des geltenden Tarifrechts sowie Tariffähigkeit. Weiterhin muss die Gewerkschaft ihre Aufgabe als Tarifpartei sinnvoll durch eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und einer gewissen Leistungsfähigkeit erfüllen können.[1]

Daneben liegen generell eine politische Einflussnahme zugunsten der Arbeitnehmer und die Durchsetzung der tarifvertraglichen Zielsetzungen mittels Arbeitskampfmaßnahmen im Verantwortungsbereich der Gewerkschaften. Zudem haben sie gem. § 17 Abs. 3 BetrVG das Recht, Betriebsratswahlen zu initiieren, sowie gem. § 20 Abs. 2 ArbGG das Recht der Benennung ehrenamtlicher Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Manche Gewerkschaften organisieren sich als eingetragener Verein und sind deshalb juristische Personen des Privatrechts. Andere Gewerkschaften sind keine eingetragenen Vereine, werden aber trotzdem – wie politische Parteien – als rechtsfähige Personenvereinigung behandelt. Steuerrechtlich können Gewerkschaften als Berufsverband behandelt werden.[2]

  1. BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 –, BAGE 117, 308–336, Randnotiz 34.
  2. Siehe Körperschaftssteuer-Richtlinie (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.steuerlinks.de, Randnummer 16, Absatz 1, KStR 2004.

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